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   BVerwG, 20.02.1962 - VIII B 190.61   

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BVerwG, 20.02.1962 - VIII B 190.61 (https://dejure.org/1962,75)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1962 - VIII B 190.61 (https://dejure.org/1962,75)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1962 - VIII B 190.61 (https://dejure.org/1962,75)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Revision trotz ungenügender Sachaufklärung bei sich dem Berufungsgericht aufdrängender Notwendigkeit einer Beweiserhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 1962, 555
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.01.1962 - V B 91.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1962 - VIII B 190.61
    Der Kläger muß mit seiner Beschwerde aber schon deshalb scheitern, weil eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vorliegt (wie hier Beschluß des V. Senats vom 11. Januar 1962 - BVerwG V B 91.61 -).
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

    Bei dem danach im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt musste sich der Vorinstanz eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1962 - BVerwG 8 B 190.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 30), zumal die anwaltlich vertretenen Kläger es in der mündlichen Verhandlung unterlassen haben, einen Beweisantrag des Inhalts zu stellen, dass der veränderte Absorptionsgrad der Lärmschutzwand durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden soll.
  • BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung des Grundsatzes

    Wegen ungenügender Sachaufklärung ist die Revision dann, wenn wie hier in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof kein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde, nur zuzulassen, wenn sich dem Gericht aus seiner für das Verfahren maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit der von der Beschwerde vermissten weiteren Aufklärungsmaßnahmen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1962 BVerwG 8 B 190.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 30; stRspr).

    40 ist, soweit sie sich hier auf der Grundlage der materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs gestellt hat, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass dies dann der Fall ist, wenn sich dem Gericht in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme aufdrängen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1962 (a.a.O.) und vom 2. März 1995 BVerwG 5 B 26.95 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267; stRspr).

  • BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 28.92
    Die von ihm beantragte Erhebung eines Sachverständigenbeweises und die Hinzuziehung der Krankheitsunterlagen der Klägerin wären nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der fachlichen Aussagen von Dr. R. bestanden hätten (zur Aufklärungs- und Beweiserhebungspflicht des Gerichts vgl. Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG 8 B 190.61 - DÖV 1962, 555).
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